Mit Verfügung vom 3.9.2001 hat die OFD die vorangegangene Verfügung vom 18.1.2001 aufgehoben. Wie angekündigt, kommt die OFD nunmehr auf Zweifels- und Folgefragen, die sich in Zusammenhang mit der Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung ergeben, zurück.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinn aus der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils wie folgt zu behandeln:
Rechtslage bis 31.12.2001
Da nach Abschn. 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GewStR Veräußerungsgewinne im Sinne von § 16 EStG bei Personenunternehmen nicht der Gewerbesteuer unterliegen, unterwirft die Finanzverwaltung aus Vertrauensschutzgründen Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen nicht der Gewerbesteuer, wenn die Teilanteilsveräußerung einkommensteuerlich unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. fällt (R 139 Abs.
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