Nach dem BFH-Urteil vom 15.05.2002, VI R 30, 31/01, ist bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag nach § 53 Satz 3 EStG - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - nicht stets der Jahressockelkindergeldbetrag anzusetzen. In Fällen, in denen für ein berücksichtigtes Kind im betroffenen Kalenderjahr Anspruch auf Kindergeld nur für einzelne Monate bestand, ist danach nur der Kindergeldbetrag anzusetzen, der dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustand. Bestand während des gesamten Kalenderjahres kein Anspruch auf Kindergeld, ist entsprechend kein Kindergeld zu berücksichtigen.