OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.07.2002
S 2282 - 43 - St 211 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 11.07.2002 (S 2282 - 43 - St 211 - K) - DRsp Nr. 2008/81784

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 11.07.2002 - Aktenzeichen S 2282 - 43 - St 211 - K

DRsp Nr. 2008/81784

§ 53 EStG; Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (BStBl 1999 II S. 174, 193 und 194) zu den Kinderfreibeträgen; Berücksichtigung des zustehenden Kindergeldes

Nach dem BFH-Urteil vom 15.05.2002, VI R 30, 31/01, ist bei der Umrechnung des Kindergeldes in einen Freibetrag nach § 53 Satz 3 EStG - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - nicht stets der Jahressockelkindergeldbetrag anzusetzen. In Fällen, in denen für ein berücksichtigtes Kind im betroffenen Kalenderjahr Anspruch auf Kindergeld nur für einzelne Monate bestand, ist danach nur der Kindergeldbetrag anzusetzen, der dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustand. Bestand während des gesamten Kalenderjahres kein Anspruch auf Kindergeld, ist entsprechend kein Kindergeld zu berücksichtigen.