Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zur lohnsteuerlichen Behandlung der Bezüge der römischkatholischen Geistlichen und ihrer Pfarrhaushälterinnen folgende Auffassung vertreten:
Pfarrhaushälterinnen sind Arbeitnehmer der katholischen Geistlichen. Ihr Aufgabenbereich umfasst neben Tätigkeiten für den Priesterhaushalt zumeist auch die Erledigung von Amtsgeschäften für die Religionsgemeinschaft.
Die Zuschüsse der Bistümer an die Geistlichen, die laufenden Arbeitslohn für nach dem 31.12.1997 endende Lohnzahlungszeiträume oder nach dem 31.12. 1997 zufließende sonstige Bezüge darstellen, unterliegen zusammen mit den übrigen Bezügen des Geistlichen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
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