Ergänzende Regelungen zur Gewährung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen enthalten die Rz 106 bis 117 des BMF-Schreibens vom 10.02.1998, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 02.10.2003, EStG -Kartei sonstige Nebengesetze EigZulG Nr. 4. Soweit in den folgenden Ausführungen ohne weitere Angabe auf Rz verwiesen wird, handelt es sich um die Rz des o.g. BMF-Schreibens.
Gefördert wird der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer nach dem 01.01.1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Wohnungsgenossenschaft.
Die Satzung muss dem Genossenschaftsmitglied ein unwiderrufliches und vererbliches Recht auf Erwerb der ggf. von ihm genutzten Wohnung für den Fall einräumen, dass die Mehrheit der in einem Gebäude wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Die Begründung von Wohneigentum und die Veräußerung der Wohnungen darf nicht für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein.
Ist bei der Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein.
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