OFD Düsseldorf - Verfügung vom 22.05.2000
S 2932 A - St 132

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 22.05.2000 (S 2932 A - St 132) - DRsp Nr. 2008/82628

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 22.05.2000 - Aktenzeichen S 2932 A - St 132

DRsp Nr. 2008/82628

Steuererklärung für Sondervermögen i.S. von §§ 37n, 38 Abs. 1, 43a, 43c, 44, 49, 50a und 50c KAGG - Vordruck KAGG 1(99) Nr. 742/7

Der o.g. Vordruck wurde im Januar 2000 neu aufgelegt und inzwischen in einer geschätzten Auflage an die Finanzämter ausgeliefert. Er wurde aufgrund der Änderungen des KAGG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 überarbeitet.

Als wesentliche Änderung ist in Abschnitt C die Berechnung der Kapitalertragsteuer für Erträge des Sondervermögens vorgesehen worden. Die Bemessungsgrundlage für die 25 %ige Kapitalertragsteuer i.S.v. § 39 Abs. 2 KAGG (erstmalige Anwendung nach dem 31.03.1999) ist in Zeile 42 einzutragen. Zur Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage verweist der Vordruck in Zeile 42 auf die Zeilen 23 und 27 des Vordrucks. Diese beiden Zeilen enthalten die Bemessungsgrundlage für die 30 %ige Körperschaftsteuer. Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer haben jedoch unterschiedliche Bemessungsgrundlagen:

  • Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist die Bruttodividende einschließlich des Körperschaftsteuerguthabens,

  • Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer ist die Bruttodividende ohne das Körperschaftsteuerguthaben, also 7/10 der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.