OFD Düsseldorf - Verfügung vom 22.08.2000
S 2210 - 12 - St 221 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 22.08.2000 (S 2210 - 12 - St 221 - K) - DRsp Nr. 2008/81251

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 22.08.2000 - Aktenzeichen S 2210 - 12 - St 221 - K

DRsp Nr. 2008/81251

§ 22 EStG Rentenversicherungen und Lebensversicherungen gegen finanzierten Einmalbetrag

I. Einleitung

Seit 1991 werden in vermehrtem Umfang Versicherungsmodelle angeboten, bei denen dem Steuerpflichtigen für einen Zeitraum von i.d.R. 10-15 Jahren zumeist erhebliche Verluste aus § 20 EStG und/oder § 22 EStG entstehen. Hierbei schließt der Steuerpflichtige eine Renten- oder Kapitallebensversicherung gegen Einmalbetrag ab; der Einmalbetrag wird refinanziert.

Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1999 X R 23/95, BStBl II 2000 S. 267 zu dem Modell Euro-Kompakt-Rente und mit Urteil vom 07.12.1999 VIII R 8/98, n.v. zu dem Modell SSP Stellung genommen. Die Ausführungen sind für die Beurteilung von Vertragsabschlüssen vergleichbarer Sachverhalte zu beachten. Bei Vertragsabschlüssen nach dem 04.03.1999 ist allerdings zu prüfen, ob es sich um ein Modell i.S. von § 2b EStG handelt. Auf das Anwendungsschreiben des BMF vom 05.07.2000 IV A 5 - S 2118b - 111/00 (insb. Tz. 11/12; BStBl I 2000 S. 1148) wird hingewiesen.

II. Kurzdarstellung der bekanntesten Versicherungsmodelle

Die Modelle setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

  • Rentenversicherung gegen Einmalbetrag ohne Kapitalwahlrecht mit sofort beginnender Rentenzahlung