I. Nach § 49 Abs. 4 EStG, der gemäß § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt gilt, sind Einkünfte ausländischer Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach §
II. Deutsche Schiffahrtsunternehmen werden zur Zeit in folgenden Staaten zu Steuern vom Einkommen und Ertrag herangezogen:
BangladeschAb VZ 1990 unter Beachtung der Beschränkungen nach Art. | Haiti | Nigeriasiehe nachstehend III. |
Burma | Honduras | Panama |
Falklandinseln | Hongkong | Paraguay |
Fidschiinseln | Jemen | PhilippinenSenkung der Steuer nach |
Gabun | Kamerun | Saudi-Arabien |
Gambia | Kongo (Brazzaville) | Sri LankaSenkung der Steuer auf 50 % nach |
Guatemala | Libyen | Tansania |
Guayana | Nicaragua |
Schiffahrtsunternehmen aus diesen Staaten, die in der Bundesrepublik Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind deshalb zur Besteuerung heranzuziehen.
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