Mit der o. g. Verfügung hatte die OFD darum gebeten, Steuerfestsetzungen - soweit verfahrensrechtlich möglich - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen, bis die auf Bundesebene stattfindenden Erörterungen über eine Neuregelung der ertragsteuerlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen und deren Anwendung abgeschlossen sind.
Diese Erörterungen sind nunmehr abgeschlossen und haben zu den im BMF-Schreiben
Danach hat ein Versorgungsunternehmen ein Wahlrecht, die nach dem In-Kraft-Treten des
Es bestehen keine Bedenken, die Regelung erst auf Baukostenzuschüsse anzuwenden, die in Wirtschaftsjahren vereinbart werden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.
Die OFD bittet darum, die Steuerfestsetzungen unter Beachtung dieses BMF-Schreibens durchzuführen. Die von den Betriebsprüfungsfinanzämtern im Hinblick auf die o. g. Verfügung nicht abgeschlossenen Prüfungen, bittet die OFD entsprechend der Regelungen im o. g. BMF-Schreiben abzuschließen.
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