Feldgeschworene wirken im Rahmen ihres kommunalen Ehrenamtes [(§
Das Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- und Tiefersetzen sowie das Sichern von Grenzzeichen können die Feldgeschworenen selbstständig durchführen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 12 Abs. 2 ThürAbmG).
Für ihre Tätigkeit erhalten die Feldgeschworenen Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung, die vom Kreistag bzw. in kreisfreien Städten vom Stadtrat zu erlassen ist (§ 18 ThürAbmG).
Feldgeschworene sind nicht als Arbeitnehmer anzusehen, sondern sind in Ausübung ihres Ehrenamts selbstständig tätig und erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
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