OFD Erfurt - Verfügung vom 09.07.2002
S 3806 A - 12 - L 215

OFD Erfurt - Verfügung vom 09.07.2002 (S 3806 A - 12 - L 215) - DRsp Nr. 2008/87619

OFD Erfurt, Verfügung vom 09.07.2002 - Aktenzeichen S 3806 A - 12 - L 215

DRsp Nr. 2008/87619

Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); Bewertung einer Pflegelast

Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei

- Pflegestufe 1 384 € (bis 31.12.2001 750 DM)
- Pflegestufe 2 921 € (bis 31.12.2001 1.800 DM)
- Pflegestufe 3 1 432 € (bis 31.12.2001 2.800 DM)

Die Beträge sind zu kürzen, soweit

  • Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden oder

  • die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG steuerfrei.