Nach § 4 Nr. 18 UStG sind die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege steuerfrei, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.
Zwischen den Leistungserbringern von Hausnotrufsystemen und den Spitzenverbänden der Pflegekassen ist - mit den Vereinbarungen der Selbstverwaltung über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 SGB XI - bundesweit ein einheitlicher Höchstbetrag von 35 DM pro Monat vereinbart worden. Bei den Preisvereinbarungen wurde nicht unterschieden zwischen privaten Trägern und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
Bieten deshalb Wohlfahrtsverbände vergleichbare Leistungen mit gleichen oder höheren monatlichen Entgelten an, fehlt es regelmäßig am erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Entgeltsbeschränkung nach § 4 Nr. 18c UStG. In einem solchen Fall unterliegen die Leistungen der Wohlfahrtsverbände dem allgemeinen Steuersatz.
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