Mit Urteil vom 12.12.2002,
Folgendes wurde zur Anwendung des § 8a KStG auf offene Fälle beschlossen:
§ 8a KStG findet nach Auffassung der Ländervertreter in allen nicht festgesetzten oder nicht bestandskräftigen Fällen grundsätzlich keine Anwendung mehr, wenn der Anteilseigner i.S.d. § 8a Abs. 3 KStG von der Niederlassungsfreiheit nach Art.
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründete Gesellschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 2 EG und
in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
Über entsprechende anhängige Einspruchs- und Klageverfahren kann nunmehr im vorstehenden Sinne entschieden werden.
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