Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 8 EigZulG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens. In diese Bemessungsgrundlage werden auch die Aufwendungen für den Einbau von bestimmten energiesparenden Anlagen einbezogen, soweit es sich dabei um Herstellungskosten bzw. bei dem Erwerb einer Wohnung, die bereits eine solche Anlage enthält, um Anschaffungskosten handelt. Außerdem sind die Aufwendungen für den Einbau der energiesparenden Anlagen durch den Zusatzförderbetrag nach § 9 Abs. 3 EigZul G begünstigt. Damit ergibt sich eine Doppelförderung hinsichtlich dieser Aufwendungen.
Für die Errichtung oder den Erwerb eines Objekts können Zuschüsse bzw. Fördergelder gezahlt werden. In Anlehnung an die Tz. 10 des Erl. zum § 10e EStG - (BMF-Schreiben v. 31. 12. 1994, BStBl I S.
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