Es ist gefragt worden, wie Entschädigungsleistungen, die aufgrund der Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Streitkräfte von den deutschen Behörden geleistet werden, ertragsteuerlich zu behandeln sind.
Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen vom 12. 10. 1990 (BGBl 1991 II S.
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