OFD Erfurt - Verfügung vom 15.07.2002
S 3811 A - 16 - L 215

OFD Erfurt - Verfügung vom 15.07.2002 (S 3811 A - 16 - L 215) - DRsp Nr. 2008/87618

OFD Erfurt, Verfügung vom 15.07.2002 - Aktenzeichen S 3811 A - 16 - L 215

DRsp Nr. 2008/87618

Erwerbsgegenstand bei einem auf ein Grundstück gerichteten Kaufrechtsvermächtnis

Der BFH vertrat bisher die Auffassung, dass das Vermächtnis eines Kaufrechts an einem Grundstück unter Verkehrswert der Erbschaftsteuer unterliege und daher in vollem Umfang nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sei.

Nach den jüngsten Erkenntnissen des BFH (Entscheidungen vom 06.06.2001 (BStBl 2001 II S. 605 und 725) ist Gegenstand des auf ein Nachlassgrundstück als Kaufgegenstand bezogenen Kaufrechtsvermächtnisses zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst.

Der Erbschaftsteuer unterliegt damit auch nur der Erwerb dieses Gestaltungsrechts als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der eigentliche Grundstückserwerb ist jedoch grunderwerbsteuerpflichtig. Dazu nachstehendes Beispiel:

A hat zwei gesetzliche Erben. Zum Nachlass des Erblassers A gehört u.a. ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 210 000 Euro und einem Grundbesitzwert (Steuerwert) von 120 000 Euro. A hat in einem Vorausvermächtnis verfügt, dass sein Sohn B dieses Grundstück binnen 6 Monaten nach seinem Tod für 170 000 Euro erwerben kann.