Ergänzend zu den o.g. Verfügungen weist die OFD Erfurt auf Folgendes hin:
Das BMF-Schreiben vom 04.07.2000, IV D 1 - S 7100 - 81/00 BStBl 2000 I S. 1185, ist auf alle Leistungen anzuwenden, die nach dem Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ausgeführt worden sind. Zu beachten ist, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungsausführung entsteht und der Aufgabenträger die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung unabhängig von der Vereinnahmung der Beiträge gegenüber dem Finanzamt anmelden und abführen muss.
Vfg. vom 30.05.2002
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