Nach § 57 Abs. 2 AO wird eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefaßt sind (Dach- oder Spitzenverbände), einer Körperschaft gleichgestellt, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Dies setzt jedoch zwingend voraus, daß jede der zusammengeschlossenen Einrichtungen sämtliche Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung erfüllen muß.
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