In der Vfg. v. 26. 2. 1996 wurde im Abs. 3 die Auffassung vertreten, daß die Gebühr für die Ausgabe der sog. Telekarten Entgelt für die Einräumung einer Serviceleistung der Telekom darstellt und bei der Vereinnahmung zu versteuern ist.
An dieser Aussage wird aus folgenden Gründen nicht mehr festgehalten:
Der Inhaber einer Telekarte ist in der Lage, bargeldlos die Telekommunikationsleistungen der Deutschen Telekom AG in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zu den Telefonkarten ist die Inanspruchnahme der Telekarte nicht auf einen bestimmten Wertbetrag begrenzt.
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