OFD Erfurt - Verfügung vom 19.07.2001
S 7303b A 02 - St 342

OFD Erfurt - Verfügung vom 19.07.2001 (S 7303b A 02 - St 342) - DRsp Nr. 2008/92372

OFD Erfurt, Verfügung vom 19.07.2001 - Aktenzeichen S 7303b A 02 - St 342

DRsp Nr. 2008/92372

Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung

Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, weiche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig ist. Werden die Fahrzeuge daneben zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG verwendet, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG).

Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer. Die dafür erforderlichen Aufzeichnungen liegen jedoch bei den Sparkassen regelmäßig nicht vor, da der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung weit überwiegend nach R 31 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2000 pauschal nach der 1-%-Regelung ermittelt und dieser Wert aus Vereinfachungsgründen auch für die Umsatzbesteuerung der Sachzuwendungen übernommen wird. Dieses Verfahren lässt Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 29.5.2000 (BMF v. 29.5.2000 - IV D 1 - S 7303b - 4/00, BStBl. 2000 I S. 819 = UR 2000, 298) ausdrücklich zu.