Gem. der Bezugsvfg. führen AN aus den alten Bundesländern, die in den neuen Bundesländern vorübergehend auswärts tätig waren, auch nach Ablauf der ersten 3 Monate eine Dienstreise bzw. eine Einsatzwechseltätigkeit durch. Diese Sonderregelung galt bis zum 31. 12. 1995.
Ab dem 1. 1. 1996 beginnt für diese AN eine doppelte Haushaltsführung, die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zum 31. 12. 1997 steuerlich anzuerkennen ist. Als Reisekosten können die Übernachtungskosten und die Familienheimfahrten berücksichtigt werden. Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können gem. Abschn. 43 Abs. 8 S. 2
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