Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der Vorsteuerabzug für ab dem 1.4.1999 angeschaffte, gemietete oder geleaste gemischt genutzte Fahrzeuge auf 50 % der in Rechnung gestellten USt aus den Anschaffungskosten und den laufenden Unterhaltskosten reduziert (§ 15 Abs. 1b UStG). In den Fällen entfällt die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung der Fahrzeuge (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG).
Weiterhin können ab dem 1.4.1999 Gegenstände, die weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, nicht mehr dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Regelungen weichen von den Art. 6 (Dienstleistungen) und 17 (Vorsteuerabzug) der 6. EG-Richtlinie ab.
Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie enthält die sog. Stillhalteverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten. Danach dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur solche Vorsteuerbeschränkungen beibehalten, die schon bei Inkraftreten der 6. EG-Richtlinie im jeweiligen nationalen recht bestanden haben. Neue Einschränkungen des Vorsteuerabzugs sind nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtline nicht möglich.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat auf der Grundlage von Art. 27 der 6. EG-Richtlinie eine Ermächtigung zur Anwendung von Art. 6 und 17 abweichender Regelungen beantragt.
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