OFD Erfurt - Verfügung vom 21.03.2000
S 7069 A

OFD Erfurt - Verfügung vom 21.03.2000 (S 7069 A) - DRsp Nr. 2008/86722

OFD Erfurt, Verfügung vom 21.03.2000 - Aktenzeichen S 7069 A

DRsp Nr. 2008/86722

§ 15 UStG Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde der Vorsteuerabzug für ab dem 1.4.1999 angeschaffte, gemietete oder geleaste gemischt genutzte Fahrzeuge auf 50 % der in Rechnung gestellten USt aus den Anschaffungskosten und den laufenden Unterhaltskosten reduziert (§ 15 Abs. 1b UStG). In den Fällen entfällt die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung der Fahrzeuge (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG).

Weiterhin können ab dem 1.4.1999 Gegenstände, die weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden, nicht mehr dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Regelungen weichen von den Art. 6 (Dienstleistungen) und 17 (Vorsteuerabzug) der 6. EG-Richtlinie ab.

Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie enthält die sog. Stillhalteverpflichtung der EU-Mitgliedstaaten. Danach dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur solche Vorsteuerbeschränkungen beibehalten, die schon bei Inkraftreten der 6. EG-Richtlinie im jeweiligen nationalen recht bestanden haben. Neue Einschränkungen des Vorsteuerabzugs sind nach Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtline nicht möglich.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat auf der Grundlage von Art. 27 der 6. EG-Richtlinie eine Ermächtigung zur Anwendung von Art. 6 und 17 abweichender Regelungen beantragt.