OFD Erfurt - Verfügung vom 21.06.2000
S 7100b A - 02 - St 343

OFD Erfurt - Verfügung vom 21.06.2000 (S 7100b A - 02 - St 343) - DRsp Nr. 2008/82130

OFD Erfurt, Verfügung vom 21.06.2000 - Aktenzeichen S 7100b A - 02 - St 343

DRsp Nr. 2008/82130

§ 1 UStG Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1 a); ; hier: Abgrenzung einer steuerbaren Lieferung von einer Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1 a UStG bei der Veräußerung von Grundstücken

Zur Abgrenzung einer steuerbaren Lieferung von einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1 a UStG bei der Veräußerung von Grundstücken weist die OFD auf folgende Problemfelder hin:

  • Eine Geschäftsveräußerung im ganzen liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Unternehmens auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. Vfg. vom 02.08.1996 - Az. s.o.). Was die wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Unternehmens sind, bestimmt sich weitgehend nach der Art und dem Wirtschaftszweig des Unternehmens und nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Übereignung (BFH/NV 1988, 140).

    Ob neben dem Grundstück auch die Mietverträge und die entsprechenden Mieterakten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Vermietungsunternehmens gehören, ist gegenwärtig umstritten.