Zur Gewährung der Kinderzulage bei gleichzeitiger EigZul-Förderung zweier Objekte wird auf Folgendes hingewiesen:
Die EigZul umfasst den Fördergrundbetrag und die Kinderzulage (§ 9 Abs. 1 EigZulG). Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, können die EigZul für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Besteht kein „schädlicher” räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Objekten, können sie den Fördergrundbetrag für zwei Objekte gleichzeitig erhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).
Für jedes Kind, das zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, wird eine Kinderzulage in Höhe von 767 € gewährt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 EigZulG). Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr jedoch nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 5 Satz 4 EigZulG).
Dies führt bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, zu folgenden Auswirkungen:
Fall 1: |
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