OFD Erfurt - Verfügung vom 21.12.2004
S 2745 A - 11 - L 233

OFD Erfurt - Verfügung vom 21.12.2004 (S 2745 A - 11 - L 233) - DRsp Nr. 2008/88562

OFD Erfurt, Verfügung vom 21.12.2004 - Aktenzeichen S 2745 A - 11 - L 233

DRsp Nr. 2008/88562

allgemeine Vorschriften: Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug gemäß § 8 Abs. 4 KStG;

Der BFH hat sich in zwei Urteilen vom 20.08.2003 (I R 81/02 und I R 61/01) zur Frage des Verlusts der wirtschaftlichen Identität i.S. des § 8 Abs. 4 KStG geäußert:

Im Verfahren - I R 81/02 - hatte der BFH entschieden, dass die Übernahme der Anteile an einer GmbH im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG führt, weil sich die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der GmbH geändert haben.

Im Verfahren - I R 61/01 - hat der BFH entgegen Tz. 28 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 16.04.1999 (BStBl 1999 I S. 455) für die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, den Verlust der wirtschaftlichen Identität dieser anderen Kapitalgesellschaft verneint. In den Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass mittelbare Anteilsübertragungen weder dem Regelbeispiel des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG unterfielen noch mit diesem wirtschaftlich vergleichbar wären.

In beiden Urteilen lehnt der BFH die Annahme einer Öffnungs- oder Konzernklausel ab.

Die Urteile wurden im BStBl II veröffentlicht. Tz. 28 Satz 1 des BMF-Schreibens vom 16.04.1999 ist damit überholt.