Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen bzw. Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium, die die Grundlage für den Wechsel von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen bilden, können - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein (BFH-Urteile vom 4.12.2002; Az.: VI R 120/01, BStBl 2003 II S. 403 und vom 17.12.2002; Az.: VI R 137/01, BStBl 2003 II S. 407).
Da die Urteile mittlerweile im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden, sind sie in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Die Beispiele unter H 103 EStH, unter den Stichwörtern: Berufsausbildungskosten und Studium sind damit überholt. H 103 EStH Stichwort: Umschulung ist nicht mehr anwendbar und R 34 S. 1
Durch die o.g. Urteile werden nur Aufwendungen von Stpfl. mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung als Werbungskosten berücksichtigt.
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