OFD Erfurt - Verfügung vom 24.10.2000
S 7185 A - 01 - St 341

OFD Erfurt - Verfügung vom 24.10.2000 (S 7185 A - 01 - St 341) - DRsp Nr. 2008/82137

OFD Erfurt, Verfügung vom 24.10.2000 - Aktenzeichen S 7185 A - 01 - St 341

DRsp Nr. 2008/82137

§ 4 UStG Befreiung der Wohlfahrtsverbände (§ 4 Nr. 18 UStG); ; hier: Behandlung von Betreuungsleistungen

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Betreuungsleistungen ist nunmehr das BMF-Schreiben vom 21.09.00 - IV D 1 - S 7175 - 1/00, BStBl 2000 I S. 1251 ergangen.

Unter Tz. 3 dieses Schreibens ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Betreuungsvereinen dargestellt.

Gem. § 1897 Abs. 2 BGB kann auch ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins mit Einwilligung des Vereins zum Betreuer bestellt werden (Vereinsbetreuer).

Ist die betreute Person mittellos, so erfolgt die Vergütung aus der Staatskasse § 1908 e BGB i.V.m. §§ 1835, 1836 a BGB. Dabei erhalten die Betreuungsvereine das gleiche Entgelt wie die übrigen Berufsbetreuer §§ 1908 e i.V.m. 1836 a BGB i.V.m. § 1 Berufsvormündervergütungsgesetz (BVormVG). Eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.

Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG setzt voraus, dass die Entgelte für die der freien Wohlfahrtspflege dienenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.