Es ist die Frage aufgeworfen worden, nach welchen Grundsätzen sich bei einer Geschäftsveräußerung der Vorsteuerabzug aus den Veräußerungskosten errechnet.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt veräußert der Vermieter sein Mietwohngrundstück, das den einzigen Unternehmensgegenstand darstellt, an eine Vermietungsgesellschaft. Mit dem Verkauf hat er einen Makler beauftragt, der ihm über die Maklercourtage eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Im Besteuerungszeitraum des Verkaufs war das Grundstück zu 40 v. H. steuerpflichtig und zu 60 v. H. steuerfrei vermietet.
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