OFD Erfurt - Verfügung vom 28.06.2000
S 1988 A - 19 - St 323

OFD Erfurt - Verfügung vom 28.06.2000 (S 1988 A - 19 - St 323) - DRsp Nr. 2008/82618

OFD Erfurt, Verfügung vom 28.06.2000 - Aktenzeichen S 1988 A - 19 - St 323

DRsp Nr. 2008/82618

§ 3 FördG Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten von Gebäuden und Eigentumswohnungen bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG ; hier: Gesonderte und einheitliche Feststellung nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Der Erwerb eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts ist nach § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nur insoweit begünstigt, als die Anschaffungskosten auf Modernisierungsarbeiten und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallen, die nach Abschluss des Kaufvertrags durchgeführt worden sind. Der einheitliche Kaufpreis ist auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Sanierung/Modernisierung aufzuteilen.

Nach Auffassung der ESt- und AO -Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder soll die Aufteilung der einheitlichen Anschaffungskosten im Rahmen eines einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO erfolgen, sofern mehrere zu sanierende Wohnungen durch den Bauträger/Initiator veräußert worden sind. Hierdurch wird eine einheitliche Rechtsanwendung und sachgerechte Besteuerung sichergestellt.