OFD Erfurt - Verfügung vom 29.03.2004
S 7240 A - 02 - L 243

OFD Erfurt - Verfügung vom 29.03.2004 (S 7240 A - 02 - L 243) - DRsp Nr. 2008/87680

OFD Erfurt, Verfügung vom 29.03.2004 - Aktenzeichen S 7240 A - 02 - L 243

DRsp Nr. 2008/87680

Steuersatz für Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen (Software)

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 09.06.1993 (BGBl 1993 I S. 910) wurde die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen erweitert. Computerprogramme sind seither in der Regel urheberrechtlich geschützt. Gleichzeitig wurden die Befugnisse des Nutzers und des Programmerstellers gesetzlich geregelt und abgegrenzt.

Zur Frage, ob für die Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG in Betracht kommt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1. Vertrieb von Standard-Software und sog. Updates

Die Überlassung von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern ist grundsätzlich als Lieferung anzusehen, für die der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommt (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR 2000).

2. Vertrieb von Individual-Software

Die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, ist als sonstige Leistung zu beurteilen (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 UStR 2000).