Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Zur Frage, ob für die Umsätze aus der Überlassung von Computerprogrammen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Bst. c UStG in Betracht kommt, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die Überlassung von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern ist grundsätzlich als Lieferung anzusehen, für die der allgemeine Steuersatz zur Anwendung kommt (Abschnitt 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 3 UStR 2000).
Die Überlassung von nicht standardisierter Software, die speziell nach den Anforderungen des Anwenders erstellt wird oder die eine vorhandene Software den Bedürfnissen des Anwenders individuell anpasst, ist als sonstige Leistung zu beurteilen (Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 UStR 2000).
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