Nach § 37 Abs. 1 KGG erhebt ein Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung dieser Verbandsumlage hat das Thüringer FinMin wie folgt Stellung genommen:
Aus kstl. Sicht ist fraglich, ob die Umlageerhebung einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellt.
Die verschiedenen Tätigkeiten juristischer Personen sind für die Prüfung der Eigenschaft als BgA jeweils für sich zu beurteilen. Die Erhebung der Umlage kann nicht dem BgA Wasserversorgung zugerechnet werden. Sie dient nach § 37 Abs. 1 KGG zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes, somit dem Ausgleich von Fehlbeträgen aus dem hoheitlichen Bereich und dem BgA (wirtschaftlicher Bereich).
Die Erhebung der Umlage würde einen BgA begründen, wenn sie eine Einrichtung wäre, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit dienen und sich wirtschaftlich aus der Gesamtbetätigung herausheben würde.
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