Sind Verwaltungsakte an Beteiligte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich der Abgabenordnung bekanntzugeben, kann von den Beteiligten die Benennung eines inländischen Bevollmächtigten verlangt werden. Von dieser Möglichkeit ist stets Gebrauch zu machen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu erkennen ist, dass es nicht bei der Übermittlung nur eines einzigen Schriftstücks verbleiben wird und eine vereinfachte Bekanntgabe (AO -Kartei, § 122, Allgemeines, Karte 1, Tz. 1.8.4) nicht möglich ist.
Die Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten ist nach dem beigefügten Muster (Anlage) abzufassen; die Vorlage ist in WiF unter der Vorlagennummer 13 30 05 0 eingestellt.
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