Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, soweit sie nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können (sog. Korrespondenzprinzip).
Der BFH hat mit Urteil vom 31.03.2004 (BStBl 2004 II S. 1047) entschieden, dass Unterhaltsleistungen an den unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger nicht steuerbar sind, wenn der Geber nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
§ 22 Nr. 1a EStG enthält nach Auffassung des BFH eine abschließende Regelung der Besteuerung von Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Unterhaltsleistungen seines geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Kommt eine Besteuerung der Unterhaltsbezüge nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für den damit korrespondierenden Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, kann die Steuerpflicht der Bezüge nicht auf § 22 Nr. 1 EStG gestützt werden.
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