OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2000
S 2221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2000 (S 2221 A) - DRsp Nr. 2008/84182

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.09.2000 - Aktenzeichen S 2221 A

DRsp Nr. 2008/84182

§ 10 EStG Kürzung des Vorwegabzugs im Sinne von Abs. 3 Nr. 2 bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern einer GmbH

Es ist gefragt worden, wann bei einem (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug i. S. von § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu kürzen ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG). Hierzu nimmt die OFD wie folgt Stellung:

Grund der Kürzung des Vorwegabzugs ist, dass die Bezieher von Einkünften, die keinen Arbeitslohn darstellen - insbesondere also selbständig Tätige - ihre Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfang selbst aus versteuerten Einnahmen tragen müssen. Sie befinden sich damit gegenüber Stpfl. im Nachteil, denen vom ArbG geleistete Aufwendungen bei der Altersvorsorge zugute kommen. Aus Gleichbehandlungsgründen wird daher bei nichtselbständigen Stpfl., soweit sie von der Begründung einer Altersversorgung entlastet sind, eine Kürzung des Vorwegabzugs vorgenommen. Der Vorwegabzug soll daher nur solchen Personen ungekürzt zugute kommen, die in vollem Umfang für ihre Altersversorgung aufkommen müssen (Urt. des BFH v. 29.11.1989, BStBl 1990 II S. 218).