Die Beurteilung von Einzelfällen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörden. Allgemein wird zu der in einer Anfrage vorgetragenen Problematik wie folgt Stellung genommen:
In Rdn. Org. 05 des Einführungsschreibens vom 25.03.1998 (BStBl I 1998 S.
Werden die künftigen Organgesellschaften erst durch die Umstrukturierung geschaffen, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis daher der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Entstehens der künftigen Organgesellschaften (Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister) in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt können die betreffenden Eingliederungsvoraussetzungen zum Organträger tatsächlich erfüllt werden.
Diese Rundverfügung entspricht dem BMF-Schreiben vom 19.05.1999 - IV C 6 - S 2770 - 13/99 -.
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