OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2003
S 0321 A - 3 - St II 43 -

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2003 (S 0321 A - 3 - St II 43 -) - DRsp Nr. 2008/82788

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.05.2003 - Aktenzeichen S 0321 A - 3 - St II 43 -

DRsp Nr. 2008/82788

§ 150 AO Grundsätze für die Verwendung von Steuererklärungsvordrucken

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:

1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke

Steuererklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 AO).

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke sind:

1.1 Vordrucke, die mit den von den zuständigen Finanzbehörden freigegebenen Druckvorlagen hergestellt worden sind (amtliche Vordrucke):

1.2 Vordrucke, die im Rahmen einer elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten nach Nummer 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2003 (BStBl 2003 I S. 160) erstellt und ausgefüllt worden sind (komprimierte Vordrucke).

1.3 Vordrucke, die nach dem Muster einer amtlichen Druckvorlage durch Druck, Ablichtung oder mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt worden sind (nichtamtliche Vordrucke).

2. Verwendung nichtamtlicher Vordrucke

Die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke (Tz. 1.3) ist zulässig, wenn diese in der drucktechnischen Ausgestaltung (Layout), in der Papierqualität und in den Abmessungen den amtlichen Vordrucken entsprechen.

Die Vordrucke müssen danach insbesondere

  • im Wortlaut, im Format und in der Seitenzahl sowie Seitenfolge mit den amtlichen Vordrucken übereinstimmen.

  • über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar sein.