OFD-Rundverfügung vom 09.08.1996 - S 1300 A - 79 - St III 1a, Kartei
Bezüge beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Sportler, Schriftsteller, Journalisten und Bildberichterstatter unterliegen ab dem 01.01.1996 grundsätzlich nicht dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG, sondern dem Lohnsteuerabzug nach § 39 d EStG, wenn sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und ein inländischer Arbeitgeber im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist (§ 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG.). In diesen Fällen hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den dafür geltenden Vorschriften durchzuführen. Wegen der Abgrenzung nichtselbständiger / selbständiger Arbeit vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.1990, BStBl 1990 S. 638, das auch für den Bereich der beschränkten Einkommensteuerpflicht entsprechend anzuwenden ist. § 50 d Abs. 1 EStG gilt nicht für den Lohnsteuerabzug; über die Beschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von () ist im Lohnsteuerabzugsverfahren zu entscheiden, Abschn. 125 1996.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|