Belastet der Eigentümer sein Grundstück zugunsten eines anderen mit einem Erbbaurecht, erhält er hierfür im Regelfall eine wiederkehrende Leistung (sog. „Erbbauzins”), vgl. §
Die Vereinbarung eines wiederkehrenden Erbbauzinses ist jedoch nicht zwingend. Die Zahlung eines Einmalbetrages ist zivilrechtlich ebenfalls zulässig. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung führte die Leistung des Entgelts für das Erbbaurecht in einem Einmalbetrag zu Anschaffungskosten des Erbbaurechts. Mit BFH-Urteil vom 23.09.2003 - IX R 65/02 (BStBl 2005 II S. 159) wurde jedoch entschieden, daß Erbbauzinsen auch dann als Werbungskosten sofort abziehbar seien, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt werden.
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