Strittig war, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend entfällt, wenn die Klägerin das von ihrem verstorbenen Ehemann ererbte Familienheim unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihre Tochter weiter überträgt.
Das Finanzgericht Münster hat den rückwirkenden Wegfall der Begünstigung bejaht, wenn der ursprünglich Begünstigte das Familienheim nicht mehr aufgrund seiner Eigentümerstellung, sondern lediglich infolge eines ihm eingeräumten Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
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