OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.2005
S 2221 A - 67 - St II 2.08

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.2005 (S 2221 A - 67 - St II 2.08) - DRsp Nr. 2008/88798

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.03.2005 - Aktenzeichen S 2221 A - 67 - St II 2.08

DRsp Nr. 2008/88798

Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Verzeichnis der Ersatz- und Ergänzungsschulen in Hessen

1. Allgemeines

Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 v.H. des gezahlten Entgelts (ab Veranlagungszeitraum 1991; siehe Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990, BStBl 1991 I S. 51) kommt u.a. nur in Betracht, wenn es sich um

  • eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder

  • eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.

Nach §§ 166 ff des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) vom 17.06.1992 (Gesetz- und Verkündungsblatt für das Land Hessen - GVBl - I, 233) in der Neufassung vom 02.08.2002 (GVBl I, 465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2004 (GVBl I, 306) werden Schulen in freier Trägerschaft als Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen bezeichnet.

2. Begünstigte Ersatzschulen

In Hessen bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung (Erlaubnis) des Staatlichen Schulamtes. Sie sind in das öffentliche Schulwesen integriert und stehen insoweit den staatlichen Schulen gleich (§§ 170, 171 HSchG). Außerdem kann ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden (§ 173 HSchG).