Der begrenzte Sonderausgabenabzug für Schuldgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 v.H. des gezahlten Entgelts (ab Veranlagungszeitraum 1991; siehe Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990, BStBl 1991 I S. 51) kommt u.a. nur in Betracht, wenn es sich um
eine gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder
eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt.
Nach §§
In Hessen bedürfen Ersatzschulen der Genehmigung (Erlaubnis) des Staatlichen Schulamtes. Sie sind in das öffentliche Schulwesen integriert und stehen insoweit den staatlichen Schulen gleich (§§
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