1. Einleitung
Aufwendungen für Studienreisen und Fachtagungen sind vom Grundsatz her nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Teilnahme ausschließlich oder überwiegend beruflich oder betrieblich veranlaßt und die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Insbesondere bei Auslandsgruppenreisen und Auslandsfachtagungen treten meist Schwierigkeiten auf, ein - für die sachgerechte Beurteilung erforderliches - eindeutiges Bild über deren Veranlassung zu erhalten.
Die wichtigsten Grundsätze zur steuerlichen Behandlung derartiger Aufwendungen sind in R 117 a zu §
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Reise für den Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug stets als Einheit zu beurteilen. Lediglich dann, wenn objektive Merkmale eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung des beruflichen/betrieblichen und des privaten Teils der Reise ermöglichen und der berufliche/betriebliche Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, können Teile der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden (Grundsatzurteile des Großen Senats des BFH vom 19. 10. 1970 - GrS 2/70, BStBl II 1971, 17 und vom 27. 11. 1978 - GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).
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