Bei einer Ehescheidung werden die in der Ehezeit begründeten Versorgungsanwartschaften der Ehegatten ausgeglichen (z.B. Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer betrieblichen Altersversorgung, Pensionsanwartschaften, Anwartschaften auf Renten aus berufsständischen Versorgungswerken).
Der Ausgleich erfolgt in aller Regel öffentlich-rechtlich, indem zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen bzw. begründet werden. In den in §
Nach derzeit geltendem Recht können diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe als dauernde Last abgezogen werden und unterliegen beim Empfänger der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG (BMF-Schreiben vom 20.07.1981, BStBl. 1981, I S. 567).
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