OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.08.2000
InvZ 1070 A - 9 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.08.2000 (InvZ 1070 A - 9 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/81081

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.08.2000 - Aktenzeichen InvZ 1070 A - 9 - St II 24

DRsp Nr. 2008/81081

InvZulG Ertragsteuerliche Behandlung der Investitionszulage

Nach § 10 Satz 1 InvZulG 1996 und § 9 Satz 1 InvZulG 1999 gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i.S. des Einkommensteuergesetzes. Eine Besteuerung der Investitionszulage findet demnach nicht statt. Obwohl der Zufluss einer Investitionszulage gemeinhin als steuerfreie Einnahme bezeichnet wird, handelt es sich bei der Investitionszulage um eine außerhalb der Besteuerung angesiedelte Vermögensmehrung. Diese Beurteilung ist für die Höhe der begünstigten Aufwendungen und für die steuerliche Behandlung der mit der Investitionszulage verbundenen Kosten von Bedeutung.

Einfluss der Investitionszulage auf die aufgewendeten Kosten

Die Investitionszulage mindert nach § 10 Satz 2 InvZulG 1996 und § 9 Satz 2 InvZulG 1999 nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts. Hierdurch wird verhindert, dass die Steuerneutralität der erhaltenen Investitionszulage durch eine Verringerung der Abschreibungen wieder kompensiert wird. Die Abschreibungen sind daher von den vom Anspruchsberechtigten aufgewendeten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Berücksichtigung der erhaltenen Investitionszulage zu bemessen.