OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.09.2001
S 2285 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.09.2001 (S 2285 A) - DRsp Nr. 2008/84919

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.09.2001 - Aktenzeichen S 2285 A

DRsp Nr. 2008/84919

§ 33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Bis einschließlich VZ 1995 waren Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wurde, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 2 EStG hatten.

Ab dem VZ 1996 sind Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind stets dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (JStG 1996, JStErG 1996) für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i. V. mit § 63 Abs. 1 EStG).