Bis einschließlich VZ 1995 waren Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wurde, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 2 EStG hatten.
Ab dem VZ 1996 sind Unterhaltsleistungen der Eltern an ihr Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind stets dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (
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