OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.09.2003
S 0171 A - 146 - St II 1.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.09.2003 (S 0171 A - 146 - St II 1.03) - DRsp Nr. 2008/82823

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.09.2003 - Aktenzeichen S 0171 A - 146 - St II 1.03

DRsp Nr. 2008/82823

§ 52 AO Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Schülerfirmen (§ 52 AO)

Unter Schülerfirmen werden Gruppen von Schülern verstanden, die sich unter Dach einer Schule oder eines Schulfördervereins oder als selbständige Körperschaft durch Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aktiv am Markt betätigen. Sie verfolgen jedoch in erster Linie eine pädagogische Zielsetzung. Ihre Arbeit ist im schulischen Bereich verankert und wird von Lehrkräften betreut.

Die OFD Frankfurt bittet, eine Schülerfirma, die von einer potentiell steuerbegünstigten Körperschaft getragen wird, als Zweckbetrieb zu beurteilen, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einschließlich der Umsatzsteuer 30.678 € im Jahr nicht übersteigen.