Nach §
Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie
Inhaber bedeutender Beteiligungen von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder
persönlich haftende Gesellschafter
getroffenen Maßnahmen und über den zugrundeliegenden Sachverhalt Auskünfte erteilt werden; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die als Bedienstete von Kreditinstituten oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut die Steuerstraftat begangen haben. Mitzuteilen ist der Sachverhalt auch dann, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 AO unterbleibt.
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