Die Selbstberechnung der Steuer (§ 150 Abs. 1 Satz 3) durch Steueranmeldung ist gesetzlich insbesondere vorgeschrieben für die Umsatzsteuer (Voranmeldung und Jahreserklärung - § 18 UStG), die Lohnsteuer (§ 41 a EStG), die Kapitalertragsteuer (§ 45 a EStG), den Steuerabzug nach § 48 i.V.m. § 48 a EStG oder nach § 50 a EStG, die Versicherungsteuer (§
Eine Steueranmeldung i.S. der AO liegt nicht vor, wenn ein Gesetz zwar die Selbstberechnung der Steuer durch den Steuerpflichtigen vorschreibt, daneben aber eine förmliche Steuerfestsetzung vorsieht, z.B. § 9 KraftStDV.
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