Nach § 2 Abs. 4 Satz 6 UmwStG gelten die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 bis 5 UmwStG nicht, wenn übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags verbundene Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB sind.
Nach § 271 Abs. 2 HGB sind verbundene Unternehmen i. S. d. HGB insbesondere solche Unternehmen, die „als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind”. Zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland.
Es ist gefragt worden, ob eine Ausnahme von den Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 bis 5 UmwStG bei Mutterunternehmen mit Sitz im Ausland aufgrund des Inlandsbezugs in § 290 HGB generell ausgeschlossen ist.
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