Zu diversen Anwendungsfragen in Zusammenhang mit der sog. „kleinen Organschaftsreform“ nehme ich wie folgt Stellung:
Soweit die Handelsbilanz fehlerhafte Bilanzansätze enthält, die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen eine Korrektur der Handelsbilanz erfordern, gilt der Gewinnabführungsvertrag unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 3. S. 4 KStG als tatsächlich durchgeführt.
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