Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie nach §
Es ist die Frage gestellt worden, bis zu welchem Zeltpunkt die für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft erforderlichen Voraussetzungen (Abschluss und Wirksamwerden eines Gewinnabführungsvertrags) bei einer Gesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vorllegen müssen.
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