Mit Art.
„Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen.”
Die Befreiungsvorschrift kommt in den folgenden Fallgestaltungen zur Anwendung:
Für DO-Angestellte, die bisher zum ermäßigten Beitragssatz bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfenspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt ab die Versteuerung der Beitragsermäßigung als geldwerter Vorteil. Diese DO-Angestellten werden vom steuerlichen Ergebnis her nunmehr mit DO-Angestellten, die ihren Beihilfeanspruch geltend machen, gleichgestellt (vgl. BT-Drucksache 16/4247, S. 70).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|